Seit dem 01.01.2021 sind neu auf den Markt gebrachte Verbraucher-Chemikalien, die den Meldekriterien entsprechen, mit einem UFI-Code auf dem Kennzeichnungsetikett zu versehen. Bis zum 31.12.2024 gibt es eine Übergangsregelung für bereits vor dem 01.01.2021 an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldete Produkte. Spätestens ab dem 01.01.2025 müssen alle auf dem Markt bereitgestellten meldepflichtigen Chemikalien mit einem UFI-Code versehen sein.
Viele alltägliche Produkte wie zum Beispiel Wasch- und Reinigungsmittel, Lösemittel oder Duftöle enthalten gefährliche chemische Stoffe. Wenn bei der Nutzung dieser Produkte die mitgelieferte Gebrauchsanweisung und die Gefahrenkennzeichnung beachtet wird, gelten diese im Allgemeinen als sicher. Bei unsachgemäßer Verwendung oder Unfällen können von diesen Produkten nicht unerhebliche Gefahren ausgehen. Insbesondere Kleinkinder, die gerne alles in den Mund nehmen, sind besonders gefährdet. Die kleinen Forscher machen auch vor haushaltsüblichen Chemikalien nicht Halt, so dass es immer wieder zu Unfällen mit Vergiftungen oder Verätzungen kommt.
Um in Vergiftungsfällen baldmöglichst mit einer zielgerichteten Behandlung beginnen zu können, ist es für das Gesundheitspersonal nach einem Vorfall mit gefährlichen Chemikalien wichtig, schnellstmöglich zuverlässige Informationen über die Inhaltstoffe und Gefahren der Chemikalie zu erhalten und damit Leben retten zu können. Diese Informationen müssen bei bestimmten als gefährlich eingestuften Verbraucher-Chemikalien durch den Hersteller an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldet werden. Das BfR gibt diese an die Giftinformationszentren (GIZ) für ihre Notfallberatung weiter. Beraten werden neben medizinischem Personal auch Privatpersonen, die bei Notfällen telefonischen Kontakt zu den GIZ aufnehmen können.
Um die der GIZ bei der Beratung vorliegenden Informationen in allen Mitgliedsstaaten auf ein einheitliches Niveau zu bringen und die Meldung für europaweit tätige Unternehmen zu vereinfachen, gelten seit Anfang dieses Jahres für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum einheitliche Vorgaben, wie die gefährlichen Chemikalien zu melden sind.
Alle nach diesem neuen Format gemeldeten Produkte sind zur eindeutigen Identifizierung mit dem 16-stelligen UFI-Code (Unique Formula Identifier-Code) auf dem Etikett zu kennzeichnen. Anhand des UFI-Codes können die GIZ schnell ermitteln, welche chemischen Stoffe im Gemisch enthalten sind und welche Gefahren von ihnen ausgehen können. Bei der Identifizierung des Produktes über den UFI-Code, verringert sich auch die Gefahr einer Verwechslung. Selbst wenn sich die Zusammensetzung eines Produktes geändert hat, ist dies den GIZ durch den UFI-Code bekannt.
Das Regierungspräsidium Tübingen ist im Rahmen der Marktüberwachung für die Überwachung der Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien zuständig. Darunter fällt nun auch die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnung mit dem UFI-Code. Die Marktüberwachung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit von Verbraucherchemikalien.
Weitergehende Informationen zum UFI-Code finden Sie auf der Homepage des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der des Bundesinstituts für Risikobewertung.
Inhalte: Kolleginnen und Kollegen der Abteilung 11 – Marktüberwachung – des Regierungspräsidiums Tübingen
Konzeption und Gestaltung: Anna Mohl, Silvia Langer (Koordinierungs- und Pressestelle)
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